DILEX Versicherungsmakler

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Grobe Fahrlässigkeit in der Gebäudeversicherung

Trickserei im Kleingedruckten

Der Aachener Versicherungsmakler DILEX warnt vor Tricksereien im Kleingedruckten von Versicherungen. So manche, scheinbar wichtige Leistungsverbesserung entpuppt sich bei genauer Betrachtung nur als Alibi-Leistung. Hier ist vor allem die Wohngebäude- und Hausratversicherung betroffen.

So regeln die Versicherungsbedingungen üblicherweise, dass bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls die Schadenszahlung gekürzt werden kann. Eine grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens ist es zum Beispiel, wenn Kerzen unbeaufsichtigt brennen und es in der Folge zu einem Brand kommt. Die vom Versicherer vorgenommene Leistungskürzung kann dann schnell die Hälfte des Gesamtschadens ausmachen. Dies bedeutet hohe finanzielle Einbußen für den Versicherten.


DILEX empfiehlt daher generell bei Wohngebäude- und Hausratversicherungen einen „Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit“ zu vereinbaren. Mit dieser Klausel verzichtet der Versicherer auf die oben genannte Leistungskürzung. Daraus ergibt sich eine deutliche Verbesserung des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer.

Viele Versicherungsgesellschaften scheuen sich jedoch davor, diese verbraucherfreundliche Klausel anzubieten. Auf der anderen Seite ist es aber für die Verkäufer von Versicherungen schlecht, wenn sie diese Klausel nicht anbieten können. Davon sind insbesondere die sogenannten Einfirmenvertreter betroffen. Diese sind in Ihren Möglichkeiten ohnehin schon stark begrenzt, weil sie nur Produkte einer Gesellschaft anbieten können. Es ist nun zu beobachten, dass die Unsitte um sich greift, mit dieser Klausel ein wenig zu tricksen. So bieten viele Versicherer mittlerweile einen Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit an, wenn die Schadenshöhe eine gewisse Summe nicht übersteigt. Häufig werden dabei aber nur Summen zwischen 5.000 Euro und 25.000 Euro angesetzt. Der Vorteil für den Verkäufer liegt darin, dass er behaupten kann, die Klausel sei mitversichert. Der Vorteil für die Versicherungsgesellschaft liegt darin, dass sie bei einem großen Brandschaden trotzdem wieder die Einrede der groben Fahrlässigkeit bringen kann. Diese „Nebelkerze“ dient also in erster Linie den Versicherungen und Ihren Verkäufern, nicht jedoch dem Verbraucher. Es empfiehlt sich daher, die eigene Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung kritisch zu überprüfen, bzw. eine fundierte Zweitmeinung einzuholen.

 

Weiterführende Informationen:
Erläuterungsblatt: Grobe Fahrlässigkeit

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 31. Januar 2012 um 10:17 Uhr  

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